Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 21.01.2004 – 2 StR 357/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. März 2003, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wie folgt begründet (UA S. 30): "Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus dem Tatverhalten des Angeklagten, der seine Fahrerlaubnis in mehreren Fällen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genutzt hat. Der Angeklagte hat dadurch gezeigt, daß er die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Bei Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung von Kraftfahrzeugen ist diese in aller Regel zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1992 S. 586). Ein Ausnahmefall, welcher ein Absehen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt ersichtlich nicht vor."
Diese Begründung rechtfertigt hier die Maßregel nicht, da, abgesehen davon, daß die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in die Abwägung einbezogen ist, das Gewicht der Tatbeiträge, bei denen dieser ein Kraftfahrzeug geführt hat, nicht in dem erforderlichen Umfang (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 197; BGH NStZ 2000, 26, 27; StV 2003, 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5, 6 und 8) festgestellt ist. Die Umstände der Benutzung eines Kraftfahrzeuges durch den Angeklagten sind nicht ausreichend dargelegt und gewürdigt. Die Urteilsgründe belegen nämlich nicht, wie oft und bei welchen Einzeltaten dieser ein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach den Feststellungen nahmen er und seine Mittäter im Rahmen ihrer Betäubungsmittelgeschäfte die Belieferung ihrer Großabnehmer zum Teil selbst vor. "Hierbei verwendete der Angeklagte J. W. seinen PKW, den er selbst fuhr. Teilweise setzten die Angeklagten auch Kuriere ... ein. Mitunter wurden die Betäubungsmittel, zumeist nach telefonischer Absprache, auch von den Großabnehmern abgeholt" (UA S. 10). An anderer Stelle des Urteils (UA S. 15) ist ausgeführt, der Angeklagte habe eingeräumt, in einer ihm nicht genau erinnerlichen Anzahl von Fällen Betäubungsmittel auch mit seinem PKW an die Abnehmer geliefert zu haben. Damit ist aber allenfalls erwiesen, daß er im Rahmen des Absatzes der Betäubungsmittel zweimal sein Fahrzeug zum Transport benutzt hat. Die Strafkammer hat auch nicht berücksichtigt, daß die Fahrten, die der Angeklagte im Rahmen der Betäubungsmittelgeschäfte vorgenommen hat, nur die Auslieferung der anderweitig erworbenen Betäubungsmittel an die Abnehmer betrafen. Bei diesen Fahrten hat er weit geringere Mengen als die zum Verkauf beschafften und der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrundegelegten Mengen transportiert, wobei angesichts der teilweise geringen Qualität der Wirkstoffgehalt des transportierten Rauschgifts sogar die Grenze der "nicht geringen Menge" nur geringfügig überschritten hat. Aus der Intensität des Einsatzes des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeuges bei den abgeurteilten Straftaten allein konnte nach den bisherigen Feststellungen somit nicht die vom Landgericht angenommene besondere Indizwirkung ausgehen, da nicht auszuschließen ist, daß auf seiner Seite die Fahrzeugbenutzung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. BGH NStZ 1992, 586; StV 1999, 18).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann somit keinen Bestand haben. Soweit Feststellungen hinsichtlich dieser Maßregel getroffen sind, konnten diese aufrechterhalten bleiben, ergänzende Feststellungen sind möglich.
Rissing-van Saan Detter Bode
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