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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.10.2002 – 2 StR 350/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und von ihr genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Angeklagten wurde zwar laut Protokoll keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte (BGH NStZ 1984, 329; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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