Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 335/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs.
StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenklägers ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag, dem Nebenkläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 397a Abs. 2 StPO), wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers für diesen Rechtszug nicht dargelegt sind (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 335/08 entschieden?“