Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 334/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 2001 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumten Fristen ist daher von vornherein kein Raum.
Zitierte Vorschriften
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