Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2010 – 2 StR 325/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Auch wurde weder Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Schriftsatz vom 18. August 2010 war Gegenstand der Beratung.
Rissing-van Saan Appl Krehl
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