Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2022 – 2 StR 323/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2022 wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2021 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 hat sich der Verurteilte gegen die Entscheidung gewandt und eine Rückversetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a StPO beantragt.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
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