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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2001 – 2 StR 323/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt K. aus H. als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Zitierte Vorschriften

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