Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 StR 321/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem
Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des
Amtsgerichts Erfurt vom 21. November 2011 gezahlten 300 € auf
die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Monat ange-
rechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend begründete Anrechnung von Bewährungsauflagen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB muss auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 201; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 84).
Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Appl erkrankt und daher gehindert
zu unterschreiben.
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