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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 StR 321/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober

Randnummer 2012

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;

jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem

Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des

Amtsgerichts Erfurt vom 21. November 2011 gezahlten 300 € auf

die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Monat ange-

rechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend begründete Anrechnung von Bewährungsauflagen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB muss auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 201; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 84).

Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Appl erkrankt und daher gehindert

zu unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

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