Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2002 – 2 StR 301/02
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2002, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Für die Entscheidung über die Revision war das Revisionsgericht zuständig; daß die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision verspätet gewesen wäre, führt nicht zur Zuständigkeit des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO, denn die Frage der Rechtzeitigkeit stellt sich nach wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht mehr (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2 StR 621/98 - und vom 24. Dezember 1999 - 2 StR 534/99). Auf die "sofortige Beschwerde" des Angeklagten war daher der Beschluß des Landgerichts vom 11. März 2002 aufzuheben.
2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er ebenso wie sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Diese Erklärung ist unanfechtbar und nicht widerruflich. Gründe für eine Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich; sie könnten sich nicht daraus ergeben, daß sich das zugrundeliegende Motiv des Angeklagten gewandelt hat oder Erwartungen im Hinblick auf die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht eingetreten sind.
Rissing-van Saan Detter Otten
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 301/02 entschieden?“