Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2004 – 2 StR 265/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim Landgericht Limburg an der Lahn eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiordnung der Rechtsanwältin T. für das Revisionsverfahren" wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

Rissing-van Saan Detter Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 265/04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten