Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – 2 StR 264/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin lässt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig (st. Rspr.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6, 10; Senat, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 2 StR 598/07). Ein Ausnahmefall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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