Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 2 StR 242/20
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Angeklagten J. gegen das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Landgericht Fulda hat die Angeklagten, denen mit der auf sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht zugelassenen Anklage versuchter Betrug in 147 Fällen zur Last gelegt wird, freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesen. Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Angeklagte J. gegen die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht.
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können. Das gilt auch, soweit der Senat – was vorliegend nach dem Verfahrensgang naheliegend war – von der gesetzlich für alle Fälle der Zurückverweisung vorgesehenen Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. Ein zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung führender Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Entscheidung darüber, an welches Gericht die Sache zurückverwiesen wird, gehört (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfGE 20, 336; BVerfG NJW 2007, 2977) zur Rechtsfindung, weil sie ein Mittel ist, die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts durchzusetzen. Die Ausübung des dem Revisionsgerichts hierbei eingeräumten Auswahlermessens bedarf keiner ausdrücklichen Begründung; ein Anspruch auf Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht besteht nicht (vgl. Franke in LR-StPO/Franke, 26. Aufl., Rn. 71 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 3).
Franke Appl Meyberg RiBGH Dr. Grube ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
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