Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.07.2005 – 2 StR 232/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß §
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzelstrafe für die Tat III. 10 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit sechs Monaten festgesetzt wird. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung einer Einzelstrafe aber ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf sechs Monate fest.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 232/05 entschieden?“