Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.09.2010 – 2 StR 228/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend begründet wurde. Es ist nicht erkennbar, ob der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt oder mit seinem Rechtsmittel eine nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossene Berichtigung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.
Zitierte Vorschriften
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