Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – 2 StR 223/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die unverständlichen Erwägungen der Kammer, sie halte es auch deshalb für noch vertretbar, nicht "von dem maßvollen Antrag der Staatsanwaltschaft nach oben abzuweichen", weil die Verteidigung "nicht etwa auf der Verhängung einer Bewährungsstrafe beharrt" habe und der "nicht das Maß verlierende Antrag" der Verteidigung habe sie "zur tatsächlichen Verhängung einer milden Strafe bewogen" (UA 33 f.), ist der Angeklagte nicht beschwert.
Zitierte Vorschriften
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