Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – 2 StR 214/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt und ergänzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise entfällt und die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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