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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 09.05.2018 – 2 StR 213/17

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Krehl,

Dr. Eschelbach,

Dr. Grube,

Schmidt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. Februar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Randnummer 2

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Vater einer Schulfreundin der 1994 geborenen Nebenklägerin. Über die Kinder lernten sich auch die Eltern kennen und freundeten sich an. Ab Frühjahr 2006 nahm der Angeklagte die Nebenklägerin zu Nachtangelausflügen mit, die er dazu ausnutzte, sich der Nebenklägerin körperlich zu nähern. Vermutlich im Frühjahr oder Anfang 2007 zwang er sie erstmals, die Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu dulden und ihn oral zu befriedigen. Zuvor hatte er ihr gedroht, falls sie sich weigere, werde er zwei ihm aus B. bekannte Kriminelle damit beauftragen, ihre Familie zu töten und sie zu entführen und auf den Kinderstrich zu schicken.

Randnummer 3

In der Folge kam es bis Anfang November 2008 unter derselben Drohung zu drei weiteren gleichgearteten sexuellen Übergriffen in zwei Wohnungen des Angeklagten sowie im Keller der Familie der Nebenklägerin.

II.

Randnummer 4

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

III.

Randnummer 5

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Randnummer 6

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung waren die strengen Maßstäbe, die für Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gelten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2018 – 2 StR 447/17), nicht heranzuziehen, weil aufgrund der Angaben der weiteren Zeugen – insbesondere des Bruders der Nebenklägerin, der das Tatgeschehen im Fall 2 beobachtete – kein solcher Fall vorlag. Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, deren Angaben es nach sachverständiger Beratung für glaubhaft erachtet hat. Dabei hat es insbesondere auch in den Blick genommen, dass die Nebenklägerin psychische Auffälligkeiten aufwies und weitergehende belastende Angaben gemacht hat, die es seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.

Randnummer 7

Auch Schuldspruch und Strafzumessung halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Zitierte Vorschriften

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