Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2005 – 2 StR 197/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Oktober 2004 im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls und der Einziehung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen war die Anordnung des Verfalls und der Einziehung entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben.
Zitierte Vorschriften
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