Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 StR 196/23
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR196.23.0
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.
Appl | | Eschelbach | | Zeng
| Grube | | Schmidt |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 StR 196/23 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade 2 StR 196/23 (BGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“