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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 StR 196/23

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR196.23.0

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Randnummer 2

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.

Randnummer 3

Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

Appl | | Eschelbach | | Zeng

| Grube | | Schmidt |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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