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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2021 – 2 StR 186/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Randnummer 2

Das Landgericht hatte nach der Aufhebung der vom Landgericht im ersten Durchgang nach § 64 StGB angeordneten Unterbringung (einschließlich des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe) durch den Bundesgerichtshof im zweiten Rechtszug erneut allein über die Frage der Unterbringung zu entscheiden. Das Landgericht hat im zweiten Durchgang nunmehr von einer Maßregelanordnung abgesehen. Eine wie hier allein auf die Rüge der Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Revision ist mangels Beschwer unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16, NStZ-RR 2016, 251). Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Franke

RiBGH Zeng ist RiBGH Meyberg

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schreiben. unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

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