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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2004 – 2 StR 18/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Oktober 2003 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Senat hat - abweichend von der Auffassung des Generalbundesanwalts - allerdings keinen Zweifel daran, daß zu Lasten der Angeklagten auch der Folgeschaden berücksichtigt wurde (UA S. 33). Als von den Angeklagten verschuldete Tatfolge durfte dieser jedoch ohne Rechtsfehler strafschärfend gewertet werden.

Die Verfahrensrügen, zu denen der Generalbundesanwalt nach seiner Rechtsansicht keine Stellung zu nehmen brauchte, sind nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan Detter Bode

Zitierte Vorschriften

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