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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – 2 StR 16/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO ist kein Raum, weil das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt worden ist.

Randnummer 2

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 27. Februar 2012 hat bei der Beschlussberatung vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Eines ausdrücklichen Eingehens hierauf in dem nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 28. März 2012 bedurfte es nicht. Ebenso wenig war es erforderlich, ausdrücklich auf die Frage der Besetzung des Senats einzugehen, zumal der Angeklagte insoweit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht geltend gemacht hatte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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