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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – 2 StR 16/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Sie ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das angefochtene Urteil auf einer Verständigung beruhe und der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird vom Revisionsführer selbst nicht behauptet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wonach die Hauptverhandlung lediglich "zum Zwecke eines Rechtsgespräches" (offenbar nach § 257 b StPO) unterbrochen wurde. Dass der nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO vorgesehene Protokollvermerk fehlt, ist hier unschädlich.

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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