Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 24.04.2019 – 2 StR 14/19
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Zeng,
Dr. Grube,
Schmidt,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 2018 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung wird verworfen.
3. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200 Euro angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision den Strafausspruch. Sie wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Zugleich wendet sie sich „vorsorglich“ mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
1. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
2. Die von der Staatsanwaltschaft „vorsorglich“ eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 148 Abs. 1 RiStBV nur ausnahmsweise ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich einlegen soll; auch ein solches Rechtsmittel ist zu begründen (vgl. Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Entspricht eine Kostenentscheidung – wie hier – der Rechtslage, wird eine gesonderte („vorsorgliche“) Anfechtung regelmäßig nicht in Betracht kommen (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV); Senat, Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13, juris Rn. 29; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15, NStZ-RR 2016, 383).
Zitierte Vorschriften
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