Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 136/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Ausführungen zur Revisionsbegründung der Nebenklägerin befassen sich jedoch ausdrücklich nur mit der angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.
Rissing-van Saan Otten Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind
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Rissing-van Saan
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