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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.06.2008 – 2 StR 128/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat auf ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 hat der Verurteilte unter Wiederholung seiner Revisionsbegründung seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.

Randnummer 2

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung am 16. Mai 2008 gemacht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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