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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – 2 StR 127/18

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Erinnerung der Untergebrachten gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2018 (Kostenrechnung vom 10. Juli 2018, Kassenzeichen 780018205473) wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 210 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3116 sowie Ziffer 3440 des Kostenverzeichnisses.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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