Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – 2 StR 127/18
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung der Untergebrachten gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2018 (Kostenrechnung vom 10. Juli 2018, Kassenzeichen 780018205473) wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 210 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3116 sowie Ziffer 3440 des Kostenverzeichnisses.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 127/18 entschieden?“