Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 122/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und

Randnummer 4

sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. November 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden festgestellt wird, die der Adhäsionsklägerin M. zukünftig infolge der Tat vom 4. April 2020 entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionsund Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR122.21.0

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 122/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten