Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – 2 StR 11/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zitierte Vorschriften
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