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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – 2 StR 106/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Das Landgericht ist hinsichtlich des angewendeten § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG rechtsfehlerhaft von einem Mindestmaß der Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgegangen (UA S. 9, 10). Das gesetzliche Mindestmaß dieses Tatbestandes beträgt hingegen ein Jahr. Angesichts dessen, dass sich die verhängten Einzelstrafen im unteren Bereich des vom Landgericht angenommenen Strafrahmens halten, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Anwendung des korrekten Strafrahmens niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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