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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 – 2 StR 103/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor.

Randnummer 2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers. Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen eines Verteidigers in dessen Gegenerklärung offenbart vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften.

Randnummer 3

Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224).

Zitierte Vorschriften

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