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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.05.2013 – 2 StR 102/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet. Die Revisionsbegründung wendet sich ausschließlich gegen die Feststellungen im Fall II. 2 der Gründe; eine allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben.

Randnummer 2

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revision vorträgt, eine Wegnahme von Sachen sei im Fall II. 2 nicht festgestellt, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Die Wegnahme durch die Mittäter ist dem Angeklagten auch zuzurechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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