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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2001 – 2 ARs 91/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren des Amtsgerichts Oberhausen - Az.: 161 Js 58/00 - wird zum Verfahren des Landgerichts Regensburg - Az.: 104 Js 5600/00 - verbunden.

Gründe

Das Landgericht Regensburg, das die Hauptverhandlung in dem bei ihm anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten angesetzt hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft Regensburg beantragte Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Oberhausen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Regensburg anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse

umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 - und vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01, m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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