Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.04.2001 – 2 ARs 91/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren des Amtsgerichts Oberhausen - Az.: 161 Js 58/00 - wird zum Verfahren des Landgerichts Regensburg - Az.: 104 Js 5600/00 - verbunden.
Gründe
Das Landgericht Regensburg, das die Hauptverhandlung in dem bei ihm anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten angesetzt hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft Regensburg beantragte Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 - und vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01, m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 91/01 entschieden?“