Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.04.2006 – 2 ARs 84/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 2006 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seiner wirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2005 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 - zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2005 noch angefochtene Beschluss des Kammergerichts vom 19. Januar 2006 kann (gleichfalls) mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gegeben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO nicht vor; eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Das Kammergericht hatte bei seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam ersichtlich nicht als erstinstanzliches Gericht entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Verwerfung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2006. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel nachträglicher Anhörung gegen eine im Rechtsmittelverfahren unanfechtbar ergangene Entscheidung führt nicht dazu, dass die Entscheidung hierüber als eine solche des ersten Rechtszugs im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO anzusehen ist.
Die Schriftsätze des Verteidigers vom 16. März und 10. April 2006 haben dem Senat vorgelegen.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Zitierte Vorschriften
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