Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.03.2024 – 2 ARs 81/24
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:250324B2ARS81.24.0
Tenor
Das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter als Jugendschutzgericht – rechtshängige Verfahren 1650 Ds 25/23 wird zu dem beim Landgericht Freiburg – Jugendkammer – rechtshängigen Verfahren 15 KLs 31 Js 7804/22 verbunden.
Gründe
Das Landgericht Freiburg – Jugendkammer –, das am 31. Oktober 2023 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Freiburg – Jugendkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Menges | | Appl | | Zeng
| Meyberg | | Schmidt |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 81/24 entschieden?“