Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.04.2003 – 2 ARs 80/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Heidelberg zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet, auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.). Dieser Grundsatz gilt auch für das Bußgeldverfahren. Denn auch hier kann die Staatsanwaltschaft nach Vorlage der Akten an das Gericht gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Betroffenen (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. Januar 1990 - 2 ARs 588/89; Göhler Ordnungswidrigkeitengesetz 13. Aufl. § 69 Rdn. 25 a).
2. Im übrigen würde die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu beachtenden Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen. Bei der aus den Akten zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint die Verhandlung der Sache vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß.
Rissing-van Saan Detter Bode
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