Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.04.2022 – 2 ARs 77/22
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das beim Amtsgericht Regensburg – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 24 Ds 125 Js 6461/20 wird zu dem bei dem Amtsgericht Alfeld (Leine) – Schöffengericht – rechtshängigen Verfahren 3 Ls 16 Js 24516/21 verbunden.
Gründe
Das Amtsgericht Alfeld (Leine) – Schöffengericht – hat am 16. Februar 2022 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Amtsgericht Regensburg – Strafrichter – am 29. Juli 2021. Das Amtsgericht Alfeld (Leine) hat mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften und des Angeklagten die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Verfahren zu verbinden.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Regensburg – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht Alfeld (Leine) – Schöffengericht – rechtshängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Zitierte Vorschriften
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