Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – 2 ARs 71/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Übertragung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg wird abgelehnt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO gegeben sein könnten. Es ist weder ersichtlich, dass eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Bamberg an der Ausübung des Richteramts vorliegen könnte, noch, dass bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Die beantragte Übertragung der Sache auf ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg ist deshalb abzulehnen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ernemann Appl Berger Eschelbach RinBGH Dr. Ott
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 71/12 entschieden?“