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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – 2 ARs 71/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Übertragung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO gegeben sein könnten. Es ist weder ersichtlich, dass eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Bamberg an der Ausübung des Richteramts vorliegen könnte, noch, dass bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Die beantragte Übertragung der Sache auf ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg ist deshalb abzulehnen."

Randnummer 2

Dem schließt sich der Senat an.

Ernemann Appl Berger Eschelbach RinBGH Dr. Ott

befindet sich im Urlaub

und ist daher gehindert

zu unterschreiben

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