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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – 2 ARs 67/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS67.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.

Randnummer 2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Schmidt Herold

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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