Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – 2 ARs 57/18
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen zuständig.
Gründe
Randnummer 1
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.
Zitierte Vorschriften
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