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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – 2 ARs 57/18

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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