Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.04.2000 – 2 ARs 55/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schopfheim vom 17. Dezember 1999 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.
Gründe
Da der Angeklagte bereits vor Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort von Schopfheim nach Heilbronn verlegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG nicht vor (BGHSt 13, 209, 218; Beschl. des Senats vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99). Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Schopfheim war deshalb aufzuheben.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts hält der Senat aber eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn als Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO für zweckmäßig.
Zitierte Vorschriften
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