Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2003 – 2 ARs 49/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Siegburg vom 21. Januar 2003 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen schon deswegen nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten schon eröffnet worden ist (vgl. dazu u.a. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 - 2 ARs 310/98 m.w.N.).
Im übrigen ist eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve auch unzweckmäßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2003 zutreffend ausgeführt hat.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1999 - 2 ARs 407/99 m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
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