Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – 2 ARs 485/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
1
Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Randnummer 2
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.
Zitierte Vorschriften
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