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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.03.2006 – 2 ARs 46/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der

Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

Randnummer 2

"Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte dauerhaft im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wohnhaft ist und Kontakt zum dortigen Bewährungshelfer hält (BGH bei Böhm NStZ 1997, 483; NStZ-RR 2001, 324)."

Rissing-van Saan Otten Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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