Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – 2 ARs 456/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Gegenvorstellung vom 9. April 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist - was dem Beschwerdeführer vorab mitgeteilt worden ist - der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO entzogen.
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