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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2004 – 2 ARs 445/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Beschluß des Amtsgerichts Worms vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Worms bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Darmstadt nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Darmstadt verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209, 218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Darmstadt erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 3 JGG nicht mehr zu begründen.

Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht vorliegen."

Rissing-van Saan Detter Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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