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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2007 – 2 ARs 413/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das beim Amtsgericht Friedberg anhängige Verfahren - 43 a Ls 304 Js 17920/06 - wird zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren - 6 KLs 300 Js 10986/07 - verbunden.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht Mannheim, das am 19. September 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Friedberg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.

Randnummer 2

Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Gießen hat das Amtsgericht Friedberg beantragt, das Strafverfahren zu dem Verfahren des Landgerichts Mannheim zu verbinden. Diesem Antrag hat sich die Staatsanwaltschaft Mannheim angeschlossen.

Randnummer 3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Friedberg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren zu verbinden. Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden. Der Angeklagte hat insoweit keine Einwände erhoben.

Randnummer 4

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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