Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2014 – 2 ARs 401/14
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 26. November 2014 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2014 - Az.: 3 Ws 466/14-161 Zs 997/14 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf. Sie behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihre Schreiben vom 16. und 17. November 2014 nicht beachtet worden seien, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17. November 2014 sind am 21. November 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so genannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist vom Senat nur angehört worden, um ihr die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme ihres Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt ihrer Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
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