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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.09.2006 – 2 ARs 387/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Randnummer 2

"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesgerichtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat."

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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