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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2005 – 2 ARs 384/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Düsseldorf vom 12. September 2005 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach übertragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Düsseldorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. M. ist vor Zustellung der Anklage nach Gummersbach, wo seine Eltern leben, verzogen. Die Jugendgerichtshilfe der Stadt Gummersbach hat bereits den Jugendgerichtshilfebericht vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Gummersbach zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist und die Zeugen, die in Düsseldorf zu laden wären, aller Voraussicht nach nicht gehört werden müssen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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